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   BVerwG, 07.12.1960 - IV C 4.60   

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BVerwG, 07.12.1960 - IV C 4.60 (https://dejure.org/1960,912)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1960 - IV C 4.60 (https://dejure.org/1960,912)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1960 - IV C 4.60 (https://dejure.org/1960,912)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Koppelung der Geltendmachung eines Kriegssachschadens an das Betriebsvermögen - Geltendmachung von Schäden an Berufsausübungsgegenständen und eines geldwerten Vorteils - Feststellungsanspruch eines Vertriebenen hinsichtlich des Verlustes von ihm gehörenden Maschinen ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - IV C 4.60
    Die zunächst eingelegte zulassungsfreie Revision enthielt keinen förmlichen Antrag und es könnte, weil die Tragweite der Bescheidung anfangs unklar war und eine Teilung des Feststellungsanspruchs nach Vermögensmassen und Schadensorten immerhin denkbar wäre, zweifelhaft sein, ob das Ziel der Revision hier bereits aus der Tatsache der Einlegung eindeutig ersichtlich und damit dem Erfordernis des bestimmten Antrags (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG) genügt ist (BVerwGE 1, 222).
  • BVerwG, 19.09.1960 - III C 358.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - IV C 4.60
    Immerhin sei hierzu bemerkt, daß sich solche Ansprüche wohl als "privatrechtlich geldwerter Anspruch" (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG) einreihen ließen, hat doch die Rechtsprechung (Urteil BVerwG III C 358.59 vom 19. September 1960 - Wertpap.-Mittlg. 1960, 1279 -) z.B. einen unausgeklagten Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall hier eingereiht.
  • BVerwG, 08.11.1957 - IV C 311.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - IV C 4.60
    Bei einem selbständigen Ingenieur, dessen freier Beruf steuerrechtlich wie ein Gewerbe behandelt wird, bilden Maschinen, wenn sie seiner beruflichen Tätigkeit dienen, sein Betriebsvermögen (§ 55 BewG), so wie etwa die dem Beruf eines Steuerberaters dienenden Schreib- und Rechenmaschinen dessen Betriebsvermögen bilden; bei einem im Angestelltenverhältnis stehenden Ingenieur können Werkzeuge, die er entweder in seinem Arbeitsverhältnis selbst zu stellen hat oder die er zu einer in seiner Freizeit ausgeübten Nebentätigkeit benutzt oder die er sich zur Weiterbildung hält, Berufsausübungsgegenstände sein (Urteil BVerwG IV C 311.56 vom 8. November 1957, IFLA 1958, 199, RLA 1958, 167, ZLA 1958, 149); sonst können Maschinen und Werkzeuge nur "sonstiges Vermögen" sein.
  • BVerwG, 27.10.1959 - IV B 227.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - IV C 4.60
    Nachdem der Senat eine Revision zugelassen hatte (BVerwG IV B 227.58), hat der Kläger nochmals Revision eingelegt mit dem Antrag,.
  • BVerwG, 01.10.1963 - III C 268.61

    Anspruch auf Feststellung des Verlustes einer Herdbuchviehherde als

    Der Übernahme dieser Erkenntnisse mag möglicherweise auch nicht die Tatsache entgegenstehen, daß die Herdbuchviehherde bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Eigentum der drei Brüder gewesen und demgemäß auch nur deren landwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen war (vgl.Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 42 = ZLA 1961 S. 106 = RLA 1961 S. 154 = IFLA 1961 S. 94]).

    Die Unterlassung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Betriebes kann nicht zur Annahme eines Betriebsvermögens führen; sie ist hier auch allenfalls nur mittelbar auf Einflüsse des Krieges zurückzuführen (vgl. das bereits angeführteUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 -), so daß die Herdbuchviehherde auch dann nicht als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes angesehen werden kann, wenn die für die Nichteröffnung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes durch den Kläger maßgebenden Ursachen herangezogen werden.

  • BVerwG, 28.03.1963 - III C 229.60

    Rechtsmittel

    Zwar hat der IV. Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 - (RLA 1961 S. 154) entschieden, daß Maschinen, die ein Unternehmer gesammelt hatte, um einen Betrieb zu eröffnen, der dem gleichen Geschäftszweig angehört hätte, in dem er als Mitgesellschafter tätig gewesen war, auch dann als Betriebsvermögen anerkannt werden können, wenn es infolge von Kriegseinwirkungen nicht mehr zur Eröffnung des neuen Betriebes gekommen ist.
  • BVerwG, 04.06.1964 - III C 44.63

    Vertreibungsschaden durch Verlust von Gegenständen der Berufsausübung -

    Diese Nebentätigkeit könnte zur Folge haben, daß von den verlorenen Maschinen die eine oder die andere als Berufsausübungsgegenstand erscheinen müßte (vgl. Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 - [Buchholz a.a.O. zu § 12 LAG Nr. 25]; Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 - [Buchholz a.a.O. zu § 12 LAG Nr. 42]; ferner Urteil vom 27. Oktober 1961 - BVerwG IV C 352.59 - [MDR 1962, 337 (L)]); möglicherweise könnte bezüglich der Maschinen auch eine Schadensfeststellung an Betriebsvermögen in Betracht kommen (Lohndrusch).
  • BVerwG, 10.11.1965 - III B 50.65

    Verpachtung eines Betriebes bei Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter -

    Dem von der Klägerin in diesen Zusammenhang erwähnten Urteil des IV. Senats vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 - (RLA 1961, 154) liegt, wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat, ein anderer Sachverhalt zugrunde.
  • BVerwG, 28.11.1962 - V C 143.62

    Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die endgültige Behandlung der

    Zwar hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 - (RLA 1961 S. 154) entschieden: "Sammelt ein Unternehmer, der seit langem als solcher tätig war, nach seinem Ausscheiden aus einer Unternehmergesellschaft von der dabei erhaltenen Abfindung Maschinen zur Errichtung eines eigenen Betriebes gleichen Geschäftszweiges an, verzögert sich die Betriebseröffnung aus kriegsbedingten Gründen und kommt es infolge eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schadensereignisses nicht mehr zur Betriebseröffnung, so können die Maschinen als Betriebsvermögen dieses Unternehmens angesehen werden." Hierbei handelt es sich indessen offensichtlich um einen Sonderfall.
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